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Wahlordnung für den Verein „Quod Erat Demonstrandum e.V.“

§1 Wahlordnung

Die vorliegende Wahlordnung regelt die Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer. Die (endgültige) Abgabe und Auszählung der Stimmzettel erfolgt bei einer Mitgliederversammlung, die dazu eine Wahlkommission ernennt. Briefwahl ist möglich (siehe §4).

§2 Ankündigung

Spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung kündigt der amtierende Vorstand die Neuwahlen an.

§3 Kandidatur

(1) Jedes Vereinsmitglied, das sich zur Wahl aufstellen möchte, hat dies bis zu einem durch den Vorstand festzusetzenden Termin vor der Wahl unter Angabe der entsprechenden Amtstypen dem Vorstand per E-Mail mitzuteilen. Der Termin ist rechtzeitig bekannt zu geben. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten, welche spätestens zum vorgenannten Termin beim Vorstand eingegangen sein muss.

(2) Es gibt folgende Amtstypen mit entsprechenden Ämtern, für die kandidiert werden kann:

(a) Vorsitzender: Die drei Ämter des Vereinsvorsitzenden und seiner beiden Vertreter,

(b) Kassier: Das Amt des Kassiers,

(c) Schriftführer: Das Amt des Schriftführers,

(d) Kassenprüfer: Die Ämter des 1. und 2. Kassenprüfers.

§4 Stimmabgabe

(1) Nach Bekanntgabe der Kandidaten werden auf der Homepage des Vereins die Wahlunterlagen (Wahlzettel und Wahlschein) verfügbar gemacht. Die Reihenfolge der Kandidaten auf den Wahlzetteln ist vom Vorstand per Los zu bestimmen.

(2.1) Die ausgefüllten Wahlunterlagen müssen rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand legt dazu eine angemessene Frist fest.

(2.2) Der Wahlzettel ist in einen unbeschrifteten Umschlag zu geben, welcher dann verschlossen in einem weiteren, mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Wahlschein beklebten Umschlag an den Vorstand zu schicken ist. Der Vorstand bringt die verschlossenen Wahlbriefe zur Mitgliederversammlung mit, wo sie von der Wahlkommission vor Zeugen geöffnet und in eine Wahlurne gegeben werden.

(2.3) Alternativ kann der Wahlzettel auch persönlich bei der Mitgliederversammlung in die Wahlurne gegeben werden.

(3) Jeder Wähler ordnet die Kandidaten eines jeden Amtstyps in einer Rangliste an. Dabei müssen nicht alle Kandidaten für diesen Amtstyp aufgeführt werden.

(4) Der vom Wähler am stärksten präferierte Kandidat steht in der Liste an erster Stelle (Erstwahl).

§5 Erstellung einer gemeinsamen Präferenzliste

(1) Für jeden Amtstyp wird aus den abgegebenen Ranglisten aller Wähler von der Wahlkommission eine gemeinsame Präferenzliste bestimmt.

(2) In gesonderten Auszählungen wird aufsteigend, beginnend mit dem ersten Platz, je genau ein Listenplatz vergeben.

(3) Sollte aus einem der nachfolgend genannten Gründe ein Kandidat bei einer Auszählung nicht berücksichtigt werden, rücken die folgenden Kandidaten in der Liste einen Platz nach oben.​

(4) Kandidaten, die bereits einen höheren Listenplatz in diesem Amtstyp erhalten haben, werden in einer Auszählung nicht mehr berücksichtigt.

(5) Verbleibt nur ein Kandidat und hat dieser mindestens eine Stimme erhalten, so bekommt dieser den aktuell zu vergebenden Listenplatz.

(6.1) Verbleiben zwei oder mehr Kandidaten, so scheidet der Kandidat mit den wenigsten Erstwahlen aus der Auszählung aus.

(6.2) Sollten in (6.1) mehrere Kandidaten dieselbe niedrigste Anzahl Erstwahlen auf sich vereinen, so wird die Auszählung ohne Berücksichtigung der übrigen Kandidaten wiederholt, und der Kandidat mit der niedrigsten Anzahl Erstwahlen scheidet aus. Dieser Schritt (6.2.) wird, sofern nötig, solange wiederholt, bis eindeutig ist, welcher Kandidat ausscheidet. Falls im vorgenannten Prozess zu einem Zeitpunkt alle noch verbleibenden Kandidaten die selbe Anzahl Stimmen auf sich vereinen, so entscheidet das Los, wer von ihnen ausscheidet.

(6.3) Die Schritte (6.1) und (6.2) werden solange wiederholt, bis (5) Anwendung findet, also nur noch ein Kandidat verbleibt.

§6 Vergabe der Ämter

(1) Unter Zuhilfenahme der jeweiligen gemeinsamen Präferenzlisten (siehe §5) werden den zu verteilenden Ämtern nun in folgender Reihenfolge die gewählten Personen zugeordnet: Vorstandsvorsitzender, erster Stellvertreter, zweiter Stellvertreter, Kassenwart, Schriftführer, erster Kassenprüfer, zweiter Kassenprüfer.

(2) Wird ein Kandidat aus einem der nachfolgenden Gründe aus einer der gemeinsamen Präferenzlisten gestrichen, so rücken die nachfolgenden Kandidaten jeweils auf.

(3) Sofern dieser die Wahl annimmt, oder diese Annahme von der Wahlkommission angenommen werden kann, zum Beispiel durch vorausgehende explizite schriftliche oder elektronische Erklärung an den Vorstand, erhält derjenige das aktuell zu verteilende Amt, der an erster Stelle der zugehörigen gemeinsamen Präferenzliste steht. Mit Annahme der Wahl wird der entsprechende Kandidat aus allen gemeinsamen Präferenzlisten aller Amtstypen gestrichen.

(4) Sollte die Annahme der Wahl durch den Kandidaten auch nach einer angemessenen Frist ausbleiben beziehungsweise nicht anderweitig angenommen werden können, so wird der Kandidat aus der gemeinsamen Präferenzliste des aktuell zu verteilenden Amtes gestrichen.

§7 Enthaltungen, Ungültigkeit

Die Mitglieder haben das Recht der Stimmenthaltung. Es ist jedem Mitglied freigestellt, sich bei der Wahl einzelner Amtstypen zu enthalten. Ebenso berührt die Ungültigkeit einer Stimme bei einem Amtstyp die Gültigkeit bei anderen Amtstypen nicht.